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April 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Leserinnen und Leser,

schon lange nicht mehr wurde über urheberrechtliche Themen so intensiv diskutiert wie in den letzten Wochen. Nachdem das Europäische Parlament am 26. März 2019 die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) verabschiedet hat, steht nun noch die abschließende Beschlussfassung der Mitgliedstaaten im Rat aus, die für Mitte April geplant ist. Dieser Newsletter widmet sich deshalb vor allem einigen Regelungen der DSM-Richtlinie, die für die VG WORT von besonderer Bedeutung sind. Vergessen werden sollte aber auch nicht, dass eine weitere wichtige Richtlinie im Bereich des Urheberrechts in der letzten Woche in Straßburg beschlossen wurde: die SatCab-Richtlinie. Und es gibt einige Dauerbrenner (METIS, Autorenversorgungswerk, Hauptausschüttung) bei der VG WORT, auf die stets ein Hinweis lohnt. Insgesamt gilt: Es war eine heiße Märzenzeit…

Mit besten Grüßen

Ihre

Dr. Robert Staats Rainer Just
Geschäftsführende Vorstände
 
DSM-Richtlinie
Am 26. März 2019 hat das Europäische Parlament erfreulicherweise die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) verabschiedet. Sie wurde dabei in der Fassung angenommen, die zuvor von Vertretern der Kommission, des Rats und des Parlaments im sogenannten „Trilog“ verhandelt worden war. Der Gesetzgebungsprozess war – insbesondere in den letzten Wochen – von erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Befürwortern der Reform und ihren Gegnern geprägt. Mit dem Parlamentsbeschluss dürfte aber die entscheidende Hürde genommen worden sein, auch wenn die abschließende Billigung des Rates noch aussteht. In Kürze wird sich daher aller Voraussicht nach die Frage stellen, wie die Richtlinie am besten in das nationale Recht umgesetzt werden kann. Hierbei sind folgende Regelungsbereiche für die VG WORT besonders wichtig:
Verlegerbeteiligung (Art. 16)
Die VG WORT wurde 1958 als gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlagen gegründet. Sie beteiligte stets Urheber und Verlage anteilig an ihren Einnahmen, wie es in ihrer Satzung und ihren Verteilungsplänen von Beginn an vorgesehen war. Ende 2015 erging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Verfahren aus Belgien, die erhebliche Zweifel aufkommen ließ, ob eine Beteiligung von Verlagen an Einnahmen für gesetzlich erlaubte Nutzungen („Schrankenregelungen“) weiterhin europarechtlich zulässig war. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gab der deutsche Bundesgerichtshof im April 2016 in einem Verfahren, in dem sich ein wissenschaftlicher Autor gegen die Verlegerbeteiligung bei der VG WORT gewandt hatte, der Klage im Wesentlichen statt. Die Entscheidung führte dazu, dass die VG WORT die Verlagsausschüttungen für die Vergangenheit teilweise zurückfordern musste und für die Zukunft zunächst keine Ausschüttungen an die Verlage für gesetzlich erlaubte Nutzungen mehr vornehmen konnte.

Der Fortbestand der VG WORT als gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlagen war aufgrund dieser Gerichtsentscheidungen konkret in Frage gestellt. Rechtspolitisch vertraten jedoch Bundesregierung und Bundestag klar die Auffassung, dass sich gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Autoren und Verlagen bewährt hatten und Verlage weiterhin an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen partizipieren sollten. Der Deutsche Bundestag hatte deshalb bereits im April 2016 – unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – die EU-Kommission gebeten, einen Regelungsvorschlag auf europäischer Ebene zur Verlegerbeteiligung vorzulegen. Zusätzlich wurde Ende 2016 in Deutschland eine Bestimmung in das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) aufgenommen, die jedenfalls im Fall der Zustimmung von Autoren nach Veröffentlichung eines Werks die Beteiligung des Verlags ermöglichte (§ 27a VGG). Sowohl in diesem als auch in weiteren Gesetzgebungsverfahren der letzten Legislaturperiode im Bereich des Urheberrechts wurde aber stets auf die im September 2016 vorgelegten Regelungsvorschläge der EU-Kommission für die neue DSM-Richtlinie verwiesen. Darin fand sich mit Art. 12 (jetzt: Art. 16) eine Bestimmung, die die Möglichkeit einer regelmäßigen Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften vorsah. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 12. März 2018 wurde im Übrigen nochmals unterstrichen, dass eine zeitnahe Regelung zur Verlegerbeteiligung bei den Verwertungsgesellschaften unterstützt wird.

Vor diesem Hintergrund geht die VG WORT davon aus, dass Art. 16 der DSM-Richtlinie schnellstmöglich in Deutschland umgesetzt wird. Für eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlagen gibt es eine Vielzahl von sehr guten Gründen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Bündelung von Rechten und Ansprüchen, die gemeinsam gegenüber Nutzern und Vergütungsschuldnern durchgesetzt werden können.

Mit der Umsetzung von Art. 16 der DSM-Richtlinie wird hoffentlich die Frage der Verlegerbeteiligung, die die VG WORT und die übrigen betroffenen Verwertungsgesellschaften in Deutschland und europaweit in den letzten Jahren vor sehr große Herausforderungen gestellt hat, endlich abschließend geklärt.
Plattformlizenzierung (Art. 17)
Die umstrittenste Vorschrift im europäischen Gesetzgebungsverfahren war Art. 17 der DSM-Richtlinie, der als „Artikel 13“ in aller Munde war. Anders als von den Kritikern der Vorschrift stets vertreten, geht es bei Art. 17 nicht vorrangig um den Einsatz von sogenannten Upload-Filtern, sondern um die Vergabe von Lizenzen. Lizenzen sind vertragliche Erlaubnisse für urheberrechtlich relevante Handlungen. Art. 17 der DSM-Richtlinie stellt dabei klar, dass große Plattformen, die massenweise von Nutzern hochgeladene Inhalte zur Verfügung stellen, einen Akt der „öffentlichen Wiedergabe“ oder der „öffentlichen Zugänglichmachung“ begehen, der urheberrechtlich einer Lizenz bedarf. Nur wenn derartige Lizenzvereinbarungen nicht abgeschlossen werden, kann sich die Frage der Verantwortlichkeit der Plattformen für die hochgeladenen Inhalte stellen. Es sollte deshalb im Interesse der Plattformen liegen, schnellstmöglich die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Eine Lizenzlösung liegt aber vor allem auch im Interesse der Nutzer, die die Inhalte hochladen. Sie begehen beim Upload bisher vielfach eine Urheberrechtsverletzung. Sofern es zukünftig zu Lizenzvereinbarungen kommt, stellt die Richtlinie ausdrücklich klar, dass auch der Upload durch nicht kommerzielle Nutzer von der Lizenz abgedeckt wird und damit erlaubt ist. Das ist für private Nutzer ein großer Vorteil im Vergleich zum bisherigen Recht, der beim Streit um die Richtlinie vielfach ausgeblendet wurde.

Für Lizenzlösungen gegenüber den Plattformen dürften insbesondere auch Verwertungsgesellschaften prädestiniert sein, die als Treuhänder ihrer Berechtigten und unter staatlicher Aufsicht von jeher Rechte für die massenweise Nutzung einer Vielzahl von Werken anbieten. Auch innerhalb der VG WORT werden derzeit kollektive Rechtewahrnehmungen ausgelotet. Besonders sinnvoll wäre es dabei, wenn die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie sogenannte „erweiterte Lizenzen“ in Deutschland einführen würde, wie sie Art. 12 der Richtlinie explizit ermöglicht. Diese würden sicherstellen, dass nicht nur für Rechtsinhaber, die unmittelbar einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, sondern auch für sogenannte „Außenseiter“ Nutzungen erlaubt werden könnten.
Vergriffene Werke (Art. 8 ff.)
Sehr erfreulich ist, dass die neue Richtlinie in Art. 8 ff. ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, Lizenzen für vergriffene Werke über Verwertungsgesellschaften zu vergeben. Konkret geht es um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung von vergriffenen Werken, die in Bibliotheken und in anderen Einrichtungen des Kulturerbes vorhanden sind. Zuständig für die Lizenzierung der Nutzungen sind dabei die Verwertungsgesellschaften, die am Sitz der Einrichtung als repräsentativ für die jeweilige Werkart anzusehen sind. In Deutschland wird dies für alle Sprachwerke die VG WORT sein. Damit wird es möglich, das bereits seit einigen Jahren erfolgreich bestehende Lizenzierungsverfahren für vergriffene Bücher weiter auszubauen. Außerdem wird durch die DSM-Richtlinie geklärt, dass die grenzüberschreitende Nutzung von vergriffenen Werken erlaubt werden kann. Vorgesehen ist deshalb auch, dass ein öffentliches Online-Portal für vergriffene Werke beim Amt der EU für geistiges Eigentum geschaffen wird.
 
SatCab-Richtlinie
Vor dem Hintergrund der intensiven Diskussion der DSM-Richtlinie war fast in Vergessenheit geraten, dass noch ein weiteres wichtiges europäisches Gesetzgebungsverfahren kurz vor der Verabschiedung stand: Die „Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“ (kurz: SatCab-Richtlinie). Das Europäische Parlament hat auch diesen Vorschlag am 27. März 2019 in der Fassung verabschiedet, die zuvor im Trilog-Verfahren zwischen Kommission, Rat und Parlament verhandelt worden war.

Die SatCab-Richtlinie ist für die VG WORT und für alle anderen betroffenen Verwertungsgesellschaften von einiger Bedeutung, weil sie klarstellt, dass auch bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendungen von Fernseh- und Radioprogrammen über das Internet von Verwertungsgesellschaften lizenziert werden können. Außerdem werden durch die Richtlinie weitere wichtige Klarstellungen für die Lizenzierungs-Praxis vorgenommen. Das gilt insbesondere für die Vorgabe, dass auch das technische Verfahren der „direct injection“ eines Lizenzerwerbs durch die Kabelunternehmen bedarf. Auch bei dieser Richtlinie wird es darum gehen, sie in Deutschland sachgerecht umzusetzen und insbesondere sicherzustellen, dass Urheber und Verlage an den neuen Formen der Weitersendung angemessenen partizipieren.
 
METIS (Texte im Internet)
Die VG WORT verfügt bereits seit vielen Jahren über ein gut funktionierendes System zur Vergütung von Texten im Internet: METIS. Eine wichtige Neuerung ist hier, dass seit dem Jahr 2018 – wie auch in allen anderen Bereichen der VG WORT – stets der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der VG WORT erforderlich ist, um Ausschüttungen erhalten zu können.

An der regulären Ausschüttung bei METIS können – auf der Grundlage der Zählung von Zugriffen auf eingestellte Texte – Urheber und Verlage teilnehmen. Die Zugriffszählung erfolgt mit von der VG WORT an Verlage vergebenen „Zählmarken“. Diese erheben keine personenbezogenen Daten und sind damit auch im Hinblick auf die Bestimmungen der DSGVO weiterhin bedenkenlos verwendbar.

Die Sonderausschüttung steht Urhebern, deren Verlag nicht an METIS teilnimmt, für Meldungen ihrer Texte offen. In diesem Bereich können erstmals ab dem Jahr 2019 sowohl deutsche Internetseiten als auch ausländische Online-Zeitschriften gemeldet werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im Bereich Wissenschaft der VG WORT nur Druckwerke gemeldet werden können, viele wissenschaftliche Zeitschriften aber gar nicht mehr in einer Druckfassung erscheinen. Voraussetzung hierfür ist, dass es mindestens zwei aktuelle Zugänge auf die Online-Version der Zeitschrift über deutsche Bibliotheken gibt. Daher müssen Meldungen nunmehr zu Überprüfungszwecken neben der Angabe der Internetseite der Zeitschrift auch den Namen der Zeitschrift beinhalten.

Für alle ausschüttungsrelevanten Meldungen zur regulären Ausschüttung, die bis 1. Juni 2019 (Verlage) bzw. 1. Juli 2019 (Urheber) eingehen, sowie für die Meldungen zur Sonderausschüttung (Meldeschluss 31. Januar 2019) erfolgt die Ausschüttung jeweils Mitte September 2019. Im Rahmen der Auflösung der Rückstellungen (vgl. unten) kann es im Jahr 2019 jedoch ausnahmsweise auch bereits mit der Hauptausschüttung 2019 zu Auszahlungen im Bereich METIS kommen.

Weitere Informationen zu METIS und Einzelheiten zum Meldeverfahren erhalten Sie unter dem Link https://tom.vgwort.de/portal/showHelp.
 
Autorenversorgungswerk
Auch an dieser Stelle nochmals die Erinnerung: Autorinnen und Autoren, die ihre überwiegend publizistische Tätigkeit hauptberuflich freischaffend ausüben, können ab dem 50. Lebensjahr bis zum Eintritt ins gesetzliche Rentenalter vom Autorenversorgungswerk der VG WORT einen einmaligen Zuschuss zu ihrer privaten Altersvorsorge erhalten. Bezuschusst werden Kapitallebens- und Rentenversicherungen oder Sparverträge, die jeweils zusätzlich zur Rentenpflichtversicherung über die Künstlersozialkasse bestehen.

Weitere Informationen dazu sowie die Richtlinien und Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der VG WORT unter dem Link https://www.vgwort.de/die-vg-wort/sozialeinrichtungen/autorenversorgungswerk.html.
 
Hauptausschüttung 2019
Die diesjährige Hauptausschüttung ist wie gewohnt für Ende Juni/Anfang Juli geplant. Neben den turnusgemäßen Zahlungen werden dann auch die im Zusammenhang mit dem Klageverfahren „Verlegerbeteiligung“ gebildeten Rückstellungen aufgelöst und an die Berechtigten verteilt. Mit dieser Ausschüttung sind die Nachzahlungen im Zusammenhang mit der Verlegerbeteiligung abgeschlossen.
Impressum
Verantwortlich
Rainer Just, Dr. Robert Staats
Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT)
Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung

Untere Weidenstr. 5, 81543 München
Telefon (089) 51412-51, Fax (089) 51412-58
E- Mail: vgw@vgwort.de

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